- Verwarnung
- I. Verwaltungsrecht:1. Begriff: Bei Zuwiderhandlungen geringerer Bedeutung anstelle von ⇡ Geldbuße mögliche Maßnahme.- 2. Zulässig bei: a) Allgemeinen ⇡ Ordnungswidrigkeiten (§§ 56 ff. OWiG); b) ⇡ Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§ 24a StVG) in Verbindung mit der Veordnung über die Erteilung einer Verwarnung (BKatV) vom 13.11.2001 (BGBl I 3033) m.spät.Änd.- 3. Die V. ist gebührenpflichtig (5 bis 35 Euro).- 4. Der Betroffene muss nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit V. einverstanden sein und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer Woche zahlen.- 5. Eine Bescheinigung ist über die V. und die Zahlung zu erteilen.- 6. Kosten werden nicht erhoben.- 7. Nach Zahlung kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.II. Arbeitsrecht:⇡ Betriebsbuße.III. Gewerblicher Rechtsschutz:V. ist eine vom Inhaber eines ⇡ gewerblichen Schutzrechts gegenüber einem vermeintlichen Verletzer ausgesprochene ⇡ Abmahnung, mit der unter Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor einer weiteren Verletzung des Schutzrechts gewarnt wird. Die unberechtigte V. stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, unter Vorliegen erschwerender Begleitumstände einen Wettbewerbsverstoß (§ 3 UWG, ⇡ Behinderungswettbewerb) dar und löst daher ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus. Bes. scharfe Form der V. ist die ⇡ Abnehmerverwarnung.
Lexikon der Economics. 2013.